Wofür wir eintreten

Für die Verteidigung der verfassungsmässigen Grundrechte*:

  • Das Recht auf persönliche Freiheit der Eltern und der Kinder (Artikel 10 der Bundesverfassung)
  • Der Schutz der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen (Artikel 11 BV)
  • Der Schutz des Privat- und Familienlebens der Kinder und der Eltern (Artikel 13 BV)
  • Das Recht auf Ehe und Familie (Artikel 14 BV) umfasst auch die Erziehung der Kinder
  • Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 15 BV)

Für ein Verständnis von Sexualität, das nicht auf das möglichst frühe und beziehungslose Ausleben von Lust fokussiert, sondern auf das gelingende Beziehungsverhalten von Mann und Frau.

Für eine auf biologischen Fakten beruhende Sexualaufklärung (körperliche Veränderungen, Zyklus der Frau, Prävention von unerwünschten Schwangerschaften und Geschlechtskrankheiten) ab dem 12. Altersjahr mit von Kinderpsychiatern, Kinderärzten und Kinderpsychologen gutgeheissenen Inhalten. Bis zur Pubertät ist Sexualaufklärung nicht notwendig.

Für die reaktive Beantwortung von Fragen der Kinder und Jugendlichen, ohne dass diese als Vorwand benutzt werden, weitergehende Sexualaufklärung zu betreiben.

Für eine Missbrauchsprävention bei Kindern bis zur Pubertät, die ohne Sexualaufklärung auskommt.

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*(siehe «Schutzinitiative aktuell», Ausgabe Nr. 1 / August 2012)